Stellungnahme des VCA zu Rabattverträgen für Cannabis-Arzneimittel

Medizinisches Cannabis ist für schwer kranke und austherapierte Patient:innen eine Möglichkeit, ihre Symptome zu lindern sowie Krankheitsverläufe und damit auch ihre Lebensqualität zu verbessern. Medizinal-Cannabis wird häufig in der Schmerztherapie eingesetzt. Chronische Schmerzpatient:innen werden hierfür sorgfältig auf eine individuelle Therapie eingestellt. Wichtig ist hierbei ein gleichbleibender Wirkspiegel.

Eine Substitution der Cannabis-Arzneimittel kann die Therapie gefährden!

Cannabis-Pflanzen enthalten mehr als 400 verschiedene Inhaltsstoffe, wie z. B. Cannabinoide und Terpene. Durch das unterschiedliche Terpenprofil wirken Cannabis-Blütensorten trotz gleichem THC- und CBD-Gehalt sehr unterschiedlich. Wie Studien zeigen, kann das Terpenprofil die Wirkung der Cannabinoide stark beeinflussen (“Entourage-Effekt” – Russo 2011). Auch der Gehalt an anderen Phytocannabinoiden spielt eine große Rolle bei der Wirkung (Aviram et al. 2021).

Aus diesem Grund erfüllt Medizinal-Cannabis nicht die Definition eines Generikums.

Die Kriterien eines Generikums sind:

  • Gleicher Wirkstoff
  • Identische Wirkstärke
  • Gleiche Packungsgröße
  • Vergleichbare Darreichungsform
  • Übereinstimmendes Anwendungsgebiet

Die Therapieumstellung von Patient:innen auf eine andere Cannabis-Blüte oder einen anderen Cannabis-Extrakt mit dem gleichen THC- und CBD-Gehalt kann aufgrund der unterschiedlichen Zusammensetzung der Phytocannabinoide je nach Kultivar zu unterschiedlichen Wirkungen führen (LaVigne et al. 2021).

Da Cannabis-Pflanzen Naturprodukte sind, unterliegen ihre Inhaltsstoffe natürlichen Schwankungen. Zusätzlich ist bei Extrakten die genaue Zusammensetzung abhängig von den Verarbeitungsprozessen, wie z. B. Zeitpunkt der Ernte, Lagerbedingungen, Extraktionsmittel und -verfahren. Für die Beurteilung einer Wirkstoffgleichheit gibt es nur wenige Parameter. Selbst wenn Extraktionsmittel und Extraktionsverfahren gleich sind, sowie das Droge/Extrakt-Verhältnis identisch ist, gibt es dennoch Unterschiede durch den Einsatz von unterschiedlichen Kultivaren.

Da Cannabis-Blüten und -Extrakte immer unter der Angabe der Sorte auf dem BTM-Rezept verordnet werden, müssen diese von der Apotheke auch so abgegeben werden. Ein Austausch ist nur möglich, wenn ein neues Rezept ausgestellt wird.

Weiterhin ist durch die Hilfstaxe gewährleistet, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten der Therapie mit Cannabis-Arzneimitteln auf einem marktüblichen Niveau halten können.

Der § 130a SGB V bezieht sich auf patentfreie Arzneimittel, speziell Generika. Durch die Rabattverträge unterliegen diese Arzneimittel einem enormen Wettbewerbs- und Preisdruck. Hierdurch sollen die Ausgaben im Arzneimittelbereich gesenkt werden.

Im Bereich der Rezepturarzneimittel sind Rabattverträge allerdings unüblich

Durch die Rabattverträge kommt es häufig zu Lieferengpässen, insbesondere wenn Krankenkassen ein Ein-Partner-Modell mit Exklusivverträgen nutzen. Durch die Lieferengpässe besteht die Gefahr, dass Patient:innen nicht das Präparat bekommen, auf welches sie gut eingestellt sind.

Diese Gefahr von Lieferengpässen könnte dann auch für Cannabis-Arzneimittel zutreffen. Dies hätte fatale Folgen für die Patient:innen.

Für eine Therapie- und Versorgungssicherheit der Patient:innen mit Cannabis-Blüten und -Extrakten sollte Medizinal-Cannabis von Rabattvertragsausschreibungen ausgeschlossen und auf die Substitutionsausschlussliste gesetzt werden.